Gesetze

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

 

Jede häusliche Kleinfeuerstätte muss die Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade auf Grundlage der so genannten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über das„Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ einhalten bzw. erfüllen, damit sie in Österreich in Verkehr gebracht werden darf:

Seit 01.01.2015 gelten folgende Werte:

Art der Beschickung des RaumheizgerätsCONOxOGCStaubWirkungsgrad
mg/MJmg/MJmg/MJmg/MJ%
händisch1100150503580 / 72¹
automatisch500 ²100302580

¹ Herde für biogene Brennstoffe
² bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.

Auf Grundlage der 15a-Vereinbarung (Link: Gesamte Rechtsvorschrift für Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken) sind die Werte in folgenden Landesgesetzen (in den derzeit gültigen Fassungen) umgesetzt:

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