GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Jede häusliche Kleinfeuerstätte muss die Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade auf Grundlage der so genannten Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über das„Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ einhalten bzw. erfüllen, damit sie in Österreich in Verkehr gebracht werden darf:
Seit 01.01.2015 gelten folgende Werte:
Art der Beschickung des Raumheizgeräts | CO | NOx | OGC | Staub | Wirkungsgrad |
mg/MJ | mg/MJ | mg/MJ | mg/MJ | % | |
händisch | 1100 | 150 | 50 | 35 | 80 / 72¹ |
automatisch | 500 ² | 100 | 30 | 25 | 80 |
¹ Herde für biogene Brennstoffe
² bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.
Auf Grundlage der 15a-Vereinbarung (Link: Gesamte Rechtsvorschrift für Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken) sind die Werte in folgenden Landesgesetzen (in den derzeit gültigen Fassungen) umgesetzt:
- Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Niederösterreichische Bautechnikverordnung
- Oberösterreichische Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz
- Salzburger Heizungsanlagen-Verordnung
- Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz
- Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Landesrecht Vorarlberg: Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
- Wiener Kleinfeuerungsgesetz