Ökodesignrichtlinie – gesetzliche Änderungen ab 2022

Den KOV erreichen zahlreiche Anfragen zu den kommenden gesetzl. Änderungen durch die volle Wirksamkeit der Ökodesignrichtlinie mit 1.1.2022 in der EU und damit auch in Österreich.

von DI Dr. Thomas Schiffert, KOV-GF

Welche Geräte sind von der Ökodesignrichtlinie betroffen?

Das Wichtigste bereits vorneweg: Die Ökodesignrichtlinie – EU Verordnung 1185/2015 – gilt für alle Einzelraumfeuerstätten mit festen Brennstoffen, für die eine harmonisierte europäische Prüfnorm existiert. Dies umfasst Kaminöfen, Heiz- und Kamineinsätze, (industrielle) offene Kamine, Fertigherde und typengeprüfte Speicheröfen.

NICHT BETROFFEN von der Ökodesignrichtlinie sind individuelle Kachelöfen und Kachelherde (ortsfest gesetzte Öfen und Herde) sowie handwerklich errichtete Offene Kamine. Für diese Produkte gelten die bestehenden Regelungen unverändert weiter.

Welche Grenzwerte beinhaltet die Ökodesignrichtlinie?

Die EU-Verordnung 1185/2015 setzt europaweit Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx), organisch gebundenen Kohlenstoff (OGC), Staub und an den Jahresnutzungsgrad. Für Österreich sind diese Anforderungen seit Jahren schon bekannt, allerdings ist Österreich das einzige Land in der EU, in dem es schon länger Anforderungen an OGC und NOx gibt. Für alle anderen Länder ist dies eine Neuerung. Der Jahresnutzungsgrad ist neu und ersetzt den (feuerungstechnischen) Wirkungsgrad. Ebenfalls neu für Österreich ist, dass die Werte in mg/m³ (genau: Normkubikmeter, bezogen auf 0°C und 1013 mbar) und nicht in mg/MJ angegeben werden. Die Umrechnung ist mit sehr guter Näherung sehr einfach: 1 mg/MJ entspricht 1,5 mg/m³.

Etwas komplizierter stellt sich die Umrechnung von Wirkungsgrad auf Jahresnutzungsgrad dar. In sehr guter Näherung kann davon ausgegangen werden, dass für Scheitholz befeuerte Einzelraumheizgeräte gilt, dass der geforderte Jahresnutzungsgrad plus 9 % dem geforderten Mindestwirkungsgrad (laut Prüfbericht) entspricht.

Nehmen wir als Beispiel einen Kamineinsatz. Im Jahr 2021 beträgt der erforderliche Mindestwirkungsgrad 80 %, ab 2022 reicht ein Mindestwirkungsgrad von etwa 74 %. Andererseits gilt heute ein Grenzwert für Staub von ca. 52 mg/m³ (35 mg/MJ), ab 2022 wird dieser Grenzwert auf 40 mg/m³ gesenkt. Das heißt, manche Anforderungen werden durch die Ökodesignrichtlinie erleichtert (Wirkungsgrad, OGC), andere werden verschärft (CO, Staub, NOx).

 

Bemerkenswert ist auch, dass künftig unterschiedliche Grenzwerte für individuelle (gemäß EN 15544 berechnete) Kachelöfen und andere Einzelraumfeuerstätten, u.a. auch typengeprüfte Kachelöfen (z.B.: Kleinkachelöfen) gelten werden. Typengeprüfte Kachelöfen fallen unter „Geschlossene Feuerstätten“ der Ökodesignrichtlinie, für individuell berechnete Kachelöfen ändert sich nichts, es gelten dieselben Regelungen wie bisher.