Im Prinzip unterscheidet man zwischen Normprüfungen, Prüfungen unter Berücksichtung von Gesetzen (z.B. Art. 15 B-VG „“Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“), Förderkriterien etc. und sonstigen Prüfungen (z.B. selbst definiertes Prüfverfahren, wenn es kein Normprüfverfahren gibt).

Normprüfung (Beispiel EN 12815)

Bei einer Normprüfung handelt es sich um eine Prüfung im Akkreditierungsumfang. In Folge wird beispielhaft eine Erst- sowie eine Zeichnungsprüfung nach EN 12815 „Herde für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen (konsolidierte Fassung) beschrieben.

Erstprüfung

Die Erstprüfung eines Geräts erfolgt am Prüfstand der VFH. Dabei werden sämtliche relevanten Punkte geprüft. Die Erstprüfung erfolgt zum Nachweis der Konformität mit der Prüfnorm und ist Vorraussetzung zur CE-Kennzeichnung des Produkts. Beim Prüfgegenstand kann es sich sowohl um einen Prototyp als auch um ein bereits in Produktion befindliches Gerät handeln. Das Gerät muss repräsentativ für die derzeitige bzw. zukünftige Produktion sein.
Folgende Prüfungen müssen bei einer Prüfung nach EN 12815 durchgeführt werden:

Leistungsprüfung bei Nennwärmeleistung
Es sind 2 separate Prüfläufe erforderlich. Es werden jeweils der feuerungstechnische Wirkungsgrad, die Nennwärmeleistung, die Wasserwärmeleistung (falls wasserführende Teile vorhanden sind) und die Emissionswerte (lt. Norm nur Kohlenmonoxid) ermittelt. Weiters werden die Temperaturen in der Prüfecke und die Temperaturen von Bedienungsgriffen registriert.
Anmerkung: Die Prüfecke wird um die Feuerstätte aufgestellt und „simuliert“ brennbare Bauteile. Beim vom Hersteller angegebenen Abstand, dürfen die Temperaturen in der Prüfecke den zulässigen Wert nicht überschreiten.

Kochprüfung
Bei der Kochprüfung muss die Temperatur des Wassers in einem festgelegten Prüftopf innerhalb einer gewissen Zeit um eine vorgeschriebene Temperatur ansteigen.

Backprüfung
Hierbei werden Butterkuchenstreifen durchgebacken und anschließend anhand einer Bräunungsskala bewertet.

Prüfung der Schwachlast und des Wiederhochheizens
Wenn eine Feuerstätte lt. Hersteller für Schwachlast geeignet ist muss eine gewisse Mindestbrenndauer eingehalten werden. Am Ende der Schwachlastprüfung muss es möglich sein das Feuer wieder zu entfachen.

Backblechprüfung
Bei dieser Prüfung wird die Neigung des Backblechs gegen die Horizontale (unter Belastung) überprüft

Back-/Bratfachtürprüfung
Der Öffnungswinkel und der Wert um den die Tür unter Belastung durchhängt werden überprüft.

Sicherheitsprüfung bei natürlichem Förderdruck
Bei Geräten, die für Dauerbetrieb geeignet sind, wird überprüft, ob der Förderdruck unter bestimmten Randbedingungen 3 Pa unterschreitet.

Prüfung der Brandsicherheit
Die Feuerstätte wird solange beschickt bis die Temperaturen in der Prüfecke nicht mehr ansteigen. Diese dürfen den zulässigen Grenzwert nicht überschreiten.

Druckprüfung für Heizungsherde
Prüfung der thermischen Ablaufsicherung
Es wird geprüft, ob die thermische Ablaufsicherung öffnet, wenn eine Umlauftemperatur des Wassers von 105 °C bzw. eine geringere Temperatur lt. Hersteller erreicht wird.

Nach Durchführung der Prüfläufe werden sämtliche Anforderungen gemäß EN 12815 bewertet bzw. zusätzliche Anforderungen überprüft. Dabei handelt es sich um:

Anforderungen an Werkstoffe, Auslegung und Ausführung (z.B. Nenn-Mindestwanddicken von wasserführenden Bauteilen, Überlappung bzw. Einstecktiefe von Abgasstutzen, Fassungsvermögen des Aschekastens etc.)

Anforderungen an die Sicherheit (z.B. Temperatur von Bedienungsgriffen, Temperatur an angrenzenden brennbaren Bauteilen, Funktion der thermischen Ablaufsicherung, etc.)

Anforderungen an das Leistungsvermögen (z.B. Wirkungsgrad, Brenndauer, Erreichen der Nennwärmeleistung, Kocheignung, etc.)
Anleitungen für die Feuerstätte
Sämtliche lt. Norm angeführten Punkte müssen in der Aufstell- bzw. der Bedienungsanleitung des Herstellers angeführt sein.

Kennzeichnung
Sämtliche lt. Norm angeführten Punkte müssen am Typenschild angeführt sein.

Zeichnungsprüfung

Bei einer Feuerstättengruppe oder -reihe ist es zulässig, nur ausgewählte Feuerstätten dieser Gruppe oder Reihe zu prüfen und bei den übrigen nur ausgewählte Konstruktions- und Leistungsmerkmale zu überprüfen, wenn klar entschieden wird, dass die Feuerstätten einer Feuerstättengruppe oder -reihe angehören.

Für die Erstprüfung wird eine ausreichende Anzahl von Feuerstätten aus der Gruppe oder Reihe ausgewählt, so dass die Gruppe oder Reihe angemessen vertreten ist. Die ausgewählten Feuerstätten werden einer vollständigen Prüfung unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit allen Konstruktions- und Leistungsmerkmalen gemäß der angewandten Norm umfassend zu überprüfen. Bei den übrigen Feuerstätten der Gruppe oder Reihe, die nicht zur vollständigen Prüfung herangezogen werden, ist es zulässig, nur ausgewählte Konstruktions- und/oder Leistungsmerkmale zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der angewandten Norm und/oder den vollständig geprüften Feuerstätten der Gruppe oder Reihe entsprechen.

Bei der Entscheidung, ob die Feuerstätte einer Gruppe oder Reihe angehört, werden die Konstruktions- und Leistungsmerkmale (insbesondere verbrennungs- und sicherheitsrelevante Teile) jeder Feuerstätte auf folgende Eigenschaften überprüft:

Konstruktionsmerkmale

Konstruktion, Werkstoffe (z.B. Abmessungen, System zur Luftkonvektion etc.)
Feuerraum (z.B. Abmessungen, Anordnung von Umlenkungen etc.)
Heizgaszüge (z.B. Querschnittsfläche, Länge, Abgasstutzen etc.)
Verbrennungsluft (z.B. Querschnittsfläche, Länge, Anzahl Krümmungen etc.)
Integrierter Brennstoffvorratsbehälter (z.B. Größe, Dämmung etc.)
Integrierte wasserführende Bauteile (z.B. Größe der Heizflächen, Stutzen etc.)
Herdoberflächen

Leistungsmerkmale

Brandsicherheit
Emissionen
Oberflächentemperaturen
Elektrische Sicherheit
Reinigungsmöglichkeit
Max. Betriebsdruck
Abgastemperatur
Mechanische Festigkeit
Wärmeleistung/Energieeffizienz

Prüfung unter Berücksichtigung von Gesetzen, Förderkriterien, etc.

In der Regel werden Normprüfungen unter Berücksichtigung von Gesetzen und/oder Förderkriterien (z.B.: Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über das „Inverkehrbringen von
Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ oder die „Umweltzeichen 37“ – Richtlinie für Holzheizungen) durchgeführt. Diese können beispielsweise strengere Grenzwerte bzw. höhere Wirkungsgrade oder auch zusätzliche Werte, welche im Zuge einer Normprüfung nicht bestimmt werden, erfordern.

Die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über das „Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ enthält zusätzlich Grenzwerte für Stickoxid-, organisch gebundene Kohlenstoff- und Staubemissionen. Die Anforderungen an Kohlenmonoxidemissionen und an den Wirkungsgrad liegen deutlich über den Normanforderungen. Außerdem ist eine Prüfung bei Teillast erforderlich. Die EN 12815 beinhaltet z.B. keine Prüfung bei Teillast.

Weitere Gesetze bzw. Förderkriterien, die bereits im Zuge von Prüfungen berücksichtigt wurden, sind z.B. die Bundesimmissionsschutzverordnung (Deutschland), das Schweizer Qualitätssiegel für Holzheizungen im Wohnbereich und Holzheizkessel, die Münchner- und die Regensburger Brennstoffverordnungen, die Förderkriterien des Bundesamts für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (Deutschland) etc.

Sonstige Prüfungen

Unter sonstigen Prüfungen sind selbst definierte Prüfverfahren bzw. Prüfungen außerhalb des Akkreditierungsumfangs der VFH zu verstehen. Die EN 15250 „Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ gilt lt. Anwendungsbereich nicht für Feuerstätten mit wasserführenden Bauteilen. In der Praxis gibt es aber auch Speicherfeuerstätten mit wasserführenden Bauteilen. Das Prüfverfahren zur Berücksichtigung dieser wasserführenden Bauteile, d.h. Bestimmung der Wasserwärmeleistung, zusätzliche Sicherheitsanforderungen, etc., muss daher durch die VFH definiert werden. Prüfungen außerhalb des Akkreditierungsumfangs wurden beispielsweise bereits für einen Holzlieferanten durchgeführt. Dabei wurden Qualitätskriterien des Holzes im halbjährlichen Intervall überprüft.

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